Mitglied werden
Als Mitglied im D-A-CH Verband Brandursachenermittlung e.V. profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen und treten einer aktiven und professionellen Gemeinschaft bei. Gleichzeitig zeigt Ihre Mitgliedschaft im Verband Außenstehenden die Einhaltung von Mindeststandards bei Qualifikation, Arbeitsweise und Fortbildung an. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage.
Vorteile für Mitglieder
Hochwertige Fortbildung nach internationalen Standards
Unsere Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zeichnen sich durch Praxisnähe, Orientierung an internationalen Standards und aktuellstem Stand von Wissenschaft und Technik aus. Mitglieder profitieren von vergünstigter Teilnahmegebühr und einzigartigen, verbandsinternen Kursen.
Netzwerk mit qualifizierten Partnern und Kollegen im DACH-Raum und darüber hinaus
Wir vernetzen qualifizierte Brandursachenermittler und Fachpartner im DACH-Raum und bei Bedarf auch darüber hinaus. So entstehen kurze Wege zu verlässlicher Expertise, kollegialer Austausch und schnelle Unterstützung in komplexen Fällen.
Kooperation und Peer-Review im geschützten Raum möglich
Unseren Mitgleidern wird die Möglichkeit geboten, in einem geschützten Raum Peer-Reviews für eigene Gutachten von fachlich qualifizierten Kollegen zu erhalten und darüber hinaus Fachfragen aus laufenden Ermittlungen zu diskutieren. Verschwiegenheit wird durch jedes Mitglied garantiert.
Qualitäts- und Gütesiegel
Um Mitglied im D-A-CH Verband Brandursachenermittlung e.V. zu werden müssen strenge Anforderungen an die Arbeit als Ermittler für Brand- und Explosionsursachene vorgewiesen und laufend eingehalten werden. Dazu zählen das Arbeiten nach wissenschaftlichen Standards und fortlaufende Ausbildung.
Wer Mitglied ist, kann die Mitgliedschaft als Qualitätssiegel öffentlich zeigen und Auftraggeber überzeugen.
Vergünstigungen bei unseren Partnern und Unterstützern
Egal ob Ausrüstung, Finanzielle Absicherung/ Risikoabsicherung oder Ausbildung und Training – unsere Partner und Unterstützer bieten spezielle Rabatte nur für Mitglieder. (Image AI generated)
Vereinsdokumente
Vereinssatzung
Ethikkodex
Anhänge zur Satzung
SATZUNG
des Vereins
D-A-CH Verband Brandursachenermittlung e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen D-A-CH Verband Brandursachenermittlung.
- Dieser soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”.
- Die Aufzählung D-A-CH steht dabei für den deutschsprachigen DACH-Raum. Dieser umfasst die europäischen Staaten Deutschland (D), Österreich (A) und die Schweiz (CH).
- Der Verein hat seinen Hauptsitz in D-42553 Velbert, Auf der Höhe 4.
- Der Verein wird zum 01.12.2025 errichtet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Grundsätze und Zweck
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Jedes Mitglied hat sich an den “Code of Ethics“ – Ethikkodex, die Beitrags- und Kostenregelung, die Weiterbildungspflicht sowie die Datenschutzbestimmungen (zusammenfassend als Vereinsordnung) zu halten.
- Verkehrssprache ist Deutsch.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Brandursachenermittlung, schwerpunktmäßig in den Themen: Netzwerkbildung, Erfahrungsaustausch, Forschung und Entwicklung, Aus- und Weiterbildung sowie Standardisierung.
- Die Netzwerkbildung umfasst eine Interaktion von an Brandereignissen beteiligten Personen, deren Erfahrungswerte, berufliche Qualifikationen und Sachverständigenmeinungen, welche durch regelmäßige Kontaktpflege zu einem Wissensaustausch führen.
- Der Erfahrungsaustausch innerhalb des Vereins und seinen Mitgliedern soll maßgeblich zur Verbesserung der Ermittlungsarbeit an Brandorten führen und fachlich orientierte Diskussionen anstoßen oder entstehen lassen. Abzuleiten sind entsprechende Publikationen zur Veröffentlichung der Standpunkte.
- Die Forschung und Entwicklung mit wissenschaftlich fundierten Ergebnissen, Erkenntnissen und Thesen soll den Mitgliedern zur Meinungsfindung bei Sachverständigentätigkeiten unterstützen und die grundsätzliche Weiterentwicklung in der Brandursachenermittlung stärken. Forschungsvorhaben sollen durch und mit dem Verein und seinen Mitgliedern realisiert werden können.
- Die Aus- und Weiterbildungen im einschlägigen Themenfeld sollen eine Vereinheitlichung und Harmonisierung im deutschsprachigen Raum erbringen. Ergänzend ist ein kontinuierlich qualitativer Wissensstand, auch unter den Mitgliedern, gegeben.
- Die Standardisierung umfasst neben der Vereinheitlichung und Harmonisierung auch die Bestrebung nach einer Normierung und Regelung zur qualitativen und qualifizierten Brandursachenermittlung, angelehnt an internationale Richtlinien/ Normen und dem Stand von Forschung und Technik (z.B. NFPA 921 und NFPA 1033).
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Entsprechend der Beitrags- und Kostenregelung sind belegbare Aufwandsentschädigungen zur zweckdienlichen Aufgabenerfüllung möglich.
- Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen von Personen sind untersagt.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, wenn diese die Mindestanforderungen (analog der US-amerikanischen Standards zur Brandursachenermittlung NFPA 1033) erfüllt.
Aufnahmestatus „Anwartschaft“:
- Mindestalter 18 Jahre
- abgeschlossene Schulausbildung (mind. allg. Hochschulreife oder vergleichbar)
- Einreichung einer behördlichen Unbedenklichkeit
- Deutschland = erweitertes Führungszeugnis
- Österreich = Strafregisterauszug
Aufnahmestatus „Mitglied“:
- Mindestalter 18 Jahre
- abgeschlossene Schulausbildung (mind. allg. Hochschulreife oder vergleichbar)
- Einreichung einer behördlichen Unbedenklichkeit
- Deutschland = erweitertes Führungszeugnis
- Österreich = Strafregisterauszug
- fachbezogene Berufsausbildung oder fachbezogenes Studium
- Qualifikationsnachweis nach Anhang h)
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand mittels Aufnahmeantrag zu beantragen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Eine Sondermitgliedschaft kann bei vorheriger bestehender Mitgliedschaft ausgelobt werden, wenn besondere Verdienste erbracht worden sind. Das Mitglied erhält damit den Zusatz „Ehrenmitglied“ auf Lebenszeit. Die Einhaltung der Inhalte der Satzung bleiben dabei unberührt.
- Die Beendigung des Status „Anwartschaft“ erfolgt durch Nachweis der Qualifikationen nach NFPA 1033 oder Kündigung der Mitgliedschaft. Der Nachweis ist in Anhang h) geregelt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich formlos gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 2 Wochen erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
- gegen den “Code of Ethics“ – Ethikkodex und/ oder gegen die Verschwiegenheits-vereinbarung verstößt.
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, schriftlich formlos zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und Fachwissen beizutragen, soweit es in seinen Möglichkeiten besteht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen und zu fördern.
- Die Einhaltung der Vereinsordnung ist für jedes Mitglied verpflichtend.
§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§7 Vereinsorgane
- Die Vereinsorgane bilden der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 1. Vorsitzende/r, Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r), Schatzmeister/in (3. Vorsitzende/r) und Schriftführer/in (4. Vorsitzende/r).
- Die vorsitzenden Personen vertreten den Verein jeweils allein. (3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Eine Willkür ist ausgeschlossen.
- Über die Höhe der Vergütung in Form von Aufwandsentschädigungen bei Auslagen entscheidet die Vereinsordnung.
§9 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch und die Führung der Geschäfte. Weitergehend bestehen folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder,
- das Beenden der Mitgliedschaft einzelner Mitglieder gem. §4 dieser Satzung,
- das Ernennen von Ehrenmitgliedschaften,
- die inhaltliche Pflege und Aktualisierung der Vereinsordnung.
§10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt.
- Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
- Die lebenslange Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen (Notfallwahl). Die Mitglieder sind darüber zu informieren.
§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt bedarfsweise zusammen.
- Vorstandssitzungen werden durch 1. Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch 2. Vorsitzende/n, einberufen.
- Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit verbleibt der vorherige Sachverhaltszustand gültig.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist durch alle teilnehmenden Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Schriftlich kann auch das elektronische Versenden sein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Mitglieder dürfen Beiträge einbringen bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung.
- Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch 1. Vorsitzende/n oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
- Das Protokoll wird durch 4. Vorsitzende/n geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
- Die Art von Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter.
- Die Abstimmung kann per Handzeichen durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
- Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung per einfacher Mehrheit.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen.
- Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Protokollarische Mindestinhalte sind: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und Zweckänderung sowie Änderung der Satzung
- Zur Auflösung des Vereins ist eine einfache Mehrheit der Mitglieder einer Mitgliederversammlung zzgl. einer absoluten Mehrheit des Vorstandes erforderlich.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Auswahl des weiteren Vorstandsmitglieds erfolgt per einfacher Mehrheit durch Wahl des Vorstandes.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für brandverletzte Kinder und „Feuerkrebs“. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
- Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der gesamten Mitglieder-versammlung erforderlich.
§15 Anhänge
- Der Satzung sind folgende Anhänge als Vereinsordnung verbindlich angeschlossen:
- “Code of Ethics“ – Ethikkodex
- Beitrags- und Kostenregelung
- Weiterbildungspflicht
- Datenschutzbestimmungen
- Benefits der Mitgliedschaft
- Aufnahmeantrag
- Vereinslogo, Stempel und Ausweise
- Qualifikationsnachweis zum Mitgliedsstatus
§16 Schweigepflicht
- Während der Anwartschaft, der Mitgliedschaft und nach Beendigung der Mitgliedschaft ist Stillschweigen über alle inhaltlichen Themen gegenüber Dritten und außerhalb des Vereins zu halten. Davon ausgenommen sind ordentliche Veröffentlichungen und Publikationen.
- Eine strafrechtliche Verfolgung wird bei Bruch der Verschwiegenheit vorbehalten.
Die Satzung ist zum Zeitpunkt der Unterschrift gültig.
Velbert, den 01.12.2025



